Landgericht Dortmund
Az: 2 S 16/08
Urteil vom 28.08.2008
Unter Abänderung des am 08.02.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.155,30 € (in Worten: eintausendeinhundertfünfundfünfzig 30/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 1.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte am 06.04.2006 bei der Beklagten den Abschluss einer Kraftfahrtversicherung für den Pkw BMW ##-## ###, die eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € umfaßte. Im Antrag gab die Klägerin die jährliche Fahrleistung mit 15.000 km und den Tachostand mit 118.000 km an. Die Beklagte fertigte am 26.05.2006 den Versicherungsschein aus. Danach liegen dem Vertrag der Antrag und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) zugrunde. In Ziffer 13 e der Tarifbestimmungen heißt es unter der Überschrift „Erhöhte Selbstbeteiligung im Schadenfall“.
1. Besteht für einen Pkw eine Fahrzeugversicherung, so wird eine bestehende Selbstbeteiligung im Schadenfall verdoppelt, bzw. wenn eine Fahrzeugversicherung ohne Selbstbeteiligung besteht, die Entschädigungsleistung um einen Betrag von 300,00 € gekürzt, wenn
a) im Schadenfall festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag genannte jährliche Fahrleistung – unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag – um mehr als 25 % überschritten wurde oder …“ Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Schäden aufgrund eines Unfalls vom 26.05.2007 in Anspruch. Die Klägerin bat in der Folgezeit um Auszahlung des durch Gutachten ermittelten Reparaturkostenaufwand von 2.957,52 € netto unter Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000,00 €. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 05.06.2007 unter Abzug der doppelten Selbstbeteiligung, nämlich 2.000,00 €, ab, da der Pkw der Klägerin die im Antrag angegebene jährliche Fahrleistung von 15.000 km unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen AntragsteIlung und Unfalltag um mehr als 25 %[…]