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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugmängel – Beweislast des Fahrzeugkäufers

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AG Neuss
Az.: 77 C 884/08
Urteil vom 26.02.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Beklagte von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2008 an Rechtsanwalt…
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger erwarb von der Beklagten, die gewerbsmäßig Gebrauchtautomobile verkauft, einen gebrauchten PKW der Marke Audi A4 zum Preis von 7.850,00 €.
Am 04.08.2007 stellte der Kläger, nachdem er die ganze Woche nicht zu Hause gewesen war, fest, dass sich auf der Beifahrerseite im Fußraum des PKW Wasser angesammelt hatte. Nachdem der Kläger das Wasser abgeschöpft hatte, funktionierte die Automatikschaltung des PKW nicht mehr richtig. Der Kläger informierte daraufhin die Beklagte. Diese holte den PKW am 11.08.2007 mit einem Abschleppwagen zur Überprüfung ab und ließ den PKW bei der Firma überprüfen. Diese stellte einen Wassereinbruch und ein defektes Getriebesteuergerät fest. Nach der Überprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Schäden an dem PKW nicht beheben werde. Der Kläger machte weiterhin Gewährleistungsansprüche geltend, weshalb es zur Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kam.
Am 06.10.2007 holte der Kläger das Fahrzeug schließlich bei der Beklagten ab und zahlte an diese 478,61 €. Anschließend ließ er die Schäden beheben, wofür 1.450,00 € anfielen. Die Beklagte forderte er erfolglos zur Zahlung von 1.928,61 € (478,61 € + 1.450,00 €) auf.
Der Kläger behauptet, er habe die 478,61 € nur zum Zwecke der „Auslösung“ an die Beklagte gezahlt. Außerdem seien de[…]


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