LG Saarbrücken, Az.: 7 S 12/15, Urteil vom 22.03.2016
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lebach – 13 C 308/14 (71) – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Lebach zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Lebach auf Schadenersatz wegen unerlaubten Filesharings in Anspruch genommen. Danach soll es am 02.05.2010 möglich gewesen sein, den zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Film … herunterzuladen.
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht beantragt,
1. die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht begehrt. Die Berufung rügt, dass das Amtsgericht die sekundäre Darlegungslast des Beklagten verkannt habe, auch hinsichtlich einer Störerhaftung des Beklagten.
Der Beklagte hat sich dem Antrag auf Zurückverweisung angeschlossen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das […]