Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internet-Anschlussinhaberhaftung bei Wohngemeinschaft für Urheberrechtsverstöße

Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de

AG Hamburg, Az.: 36a C 45/16, Urteil vom 31.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 25.04.2016 auf 3.879,80 € und für die darauffolgende Zeit auf 3.786,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin fordert als Tonträgerherstellerin des Musikalbums „R.“ des Künstlers E. von der Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens unter Verwendung der Software „B.“ über den Internetanschluss der Beklagten lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 2.500,- € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.286,20 € aus einem angesetzten Gegenstandswert für den Abmahnvorgang in Höhe von 42.500,- €.

Die Klägerin ermittelte unter anderem folgende Verstoßzeitpunkte:

18.08.2012 unter der IP-Adresse …143

20.08.2012 unter der IP-Adresse …104

23.08.2012 unter der IP-Adresse … 237

Für die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Verstöße wird auf die Anlagen K 3, K 7, K 9 und K 11 Bezug genommen.

Die Ermittlungen der Klägerin weisen jeweils die Beklagte als dahinter stehende Anschlussinhaberin aus.

Die Klägerin ließ die Beklagte als ermittelte Anschlussinhaberin mit Anwaltsschreiben vorn 28.08.2012 abmahnen (Anlage K 13).

Mit Anwaltsschreiben vom 04.09.2012 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Bezahlung von Kosten.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte selbst sei Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung. Zumindest hafte die Beklagte, weil die ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft der Beklagten abweichenden Geschehensablaufs nicht hinreichend dargetan sei.

Nach dem klägerischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist dieser der Beklagten am 22.10.2015 zugestellt worden. Auf den Widerspruch vom 28.10.2015 und Nachricht darüber an die Klägerin vom 30.10.2015 hin ist der Rechtsstreit am 29.01.2016 an das Streitgericht abgegeben worden.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv