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AG Hamburg, Az.: 31a C 109/13
Beschluss vom 24.07.2013
Gründe
1. Das Gericht weist die Klägerseite darauf hin, dass es den angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält. Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Gericht gemäß § 3 ZPO vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR für sachgerecht. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG bestimmt, dass man – soweit die Abmahnung berechtigt war – Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erfordern vorliegend keinen höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat. Bei der Frage [...] Weiterlesen
“Filesharing – Bemessung des Streitwertes”