LG Tübingen, Az.: 7 O 490/13, Urteil vom 26.09.2014
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg – Zentrales Mahngericht – vom 28.10.2013 (Az.: 13-77286174-0-7 N) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Streitwert: 16.500 €
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages.
1. Der Beklagte hat im Juni 2013 einen Gebrauchtwagen VW Golf 6 GTI 2.0 DSG zum Startpreis von 1 € im Angebotsformat „Auktion“ bei ebay zum Verkauf angeboten. Im Rahmen der Auktion gaben bis auf eine Ausnahme lediglich die Bieter „m…c“ und „k…k“ Angebote ab. Zum genauen Verlauf der Auktion wird auf die vom Kläger vorgelegte Gebotsübersicht (Anlage K 1, Bl. 20 d. A.) verwiesen. Die Auktion endete durch Zeitablauf am 30.06.2013 um 7:55:50 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Bieter „k…k“ Höchstbietender mit 17.000 €. Der Bieter „m…c“, der ebenfalls 17.000 € geboten hatte, hatte lediglich das zweithöchste Gebot abgegeben, da sein Gebot erst zeitlich später erfolgte. Vom dritten Bieter „h…8“ wurde lediglich der Startpreis von 1 € geboten.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des behaupteten vereinbarten Kaufpreises von 1,50 € bis spätestens 14.08.2013 zu übergeben (Anlage K 4, Bl. 25 – 26 d. A.). Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 € und Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 1.060 € bis spätestens 20.09.2013 auf (Anlage K 5, Bl. 28 – 29 d. A.).
Im vorangegangenen Mahnverfahren wurde am 28.10.2013 ein Vollstreckungsbescheid erlassen und der Beklagte verpflichtet an den Kläger 16.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über d[…]