LG Mühlhausen – Az.: 1 S 98/14 – Beschluss vom 20.10.2014
Gründe
in obiger Sache erwägt die Kammer die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel im Ergebnis der Vorprüfung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das angefochtene Urteil dürfte den mit der Berufung vorgetragenen Gründen in allen Punkten standhalten. Eine erneute Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist nicht geboten, denn Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen bestehen nicht. Die Berufung vermag derartige Zweifel auch nicht hervorzurufen. Deshalb ist der rechtlichen Würdigung der vom Amtsgericht fehlerfrei festgestellte Tatbestand zugrunde zu legen.
Zu Recht ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass dem Kläger weder aus § 433 BGB ein Herausgabeanspruch des streitgegenständlichen VW T4 noch ein Schadensersatzanspruch i. S. v. § 280 BGB zusteht.
Zunächst geht die Kammer – dem Amtsgericht folgend – davon aus, dass die Vorgehensweise des Klägers nach Abbruch der ebay-Auktion durch den Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, da es dem Kläger ganz offensichtlich nicht auf die Erfüllung des Kaufvertrages, sondern um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht.
Eine Rechtsausübung ist dann als unzulässig anzusehen, wenn der Schuldner aufgrund eines Verhaltens des Gläubigers nach verständigem Ermessen damit rechnen durfte, dass dieser seine Ansprüche nicht mehr geltend macht.
Symbolfoto: Von Bloomicon /Shutterstock.comSinn und Zweck einer ebay-Auktion ist, dass der Bieter die vom Bietenden angebotene Ware durch Abschluss eines Kaufvertrages erhält. Hierbei gibt der Bieter ein Angebot ab, wobei letztlich der Vertrag zwischen dem Höchstbietendem und dem Verkäufer zustande kommt. Ziel der ebay-Auktion ist damit die Übergabe und Eigentumsverschaffung an der veräußert[…]