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Filesharing im Internet – Pauschalschadenersatz – Verstoß für logische Sekunde

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AG Saarbrücken, Az.: 121 C 197/15 (09), Urteil vom 14.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 100 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2014 zu zahlen.

2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 89%, der Beklagte zu 11%.

3. Das Urteil ist für beide Seiten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Symbolfoto: Von JARIRIYAWAT /Shutterstock.com

1. Die Parteien streiten um Abmahnkosten und Schadenersatz wegen Eingriffs in dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte des Filmherstellers am Filmwerk „Baby on Board“ (2009) durch Filesharing. Die Klägerseite verwertet gewerblich Rechte an Medien, u.a. an Filmen, die Beklagtenseite ist Individualpartei.

Der streitgegenständliche Film wurde in einem Peer-to-peer Netzwerk über eine dem Anschluss des Beklagten zuordenbare IP Adresse am 17.12.2009 um 1:38:15 h zum Download angeboten.

Die Klägerin hat die deutsche Synchronisation für den o.g. Film herstellen lassen. Er wurde am 15.1.2010 erstmals als DVD im deutschen Handel angeboten.

Vorprozessual hat die Beklagtenseite der Klägerin gegenüber keine Erklärungen abgegeben; die Klägerin hat den Beklagten auch nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.

2. Die Klägerin behauptet, sie sei in Bezug auf den o. g. Film auch im Weiteren Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 16, 17, 19a UrhG, vor allem in Bezug auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie beruft sich auf eine Kopie eines DVD-Covers, welche sie vorlegt (Anlage K6), eine eidesstattliche Versicherung und einen Eintrag in die sog. imdb-Datenbank. Weiterhin legt sie einen Vertrag in Kopie vor, aus dem sich ergibt, dass sie die B. Synchron AG, M… Straße …, … Berlin mit der Synchronisation des Films beauftragt hat.

Die Beklagtenseite sei mithin dafür verantwortlich, die Filmdatei öf[…]


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