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Filesharing – Aktivlegitimation des abmahnenden Nutzungsrechtsinhabers

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AG Hamburg – Az.: 36a C 4/14 – Urteil vom 10.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Symbolfoto: Von Stuart Miles /Shutterstock.com

Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten G. Ltd. und den daraufhin von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und den daraufhin erteilten Providerauskünften soll die Datei „Side.Effects.2013.XviD.RUS.Dub.Ac3.HDRip.avi“ am 20.05.2013 und 05.06.2013 vom Internetanschluss des Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden sein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom14.06.2013 (Anlage K7) ließ die Klägerin den Beklagten wegen dieses behaupteten Urheberrechtsverstoßes vom 20.05.2013 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern. Sie warf dem Beklagten vor, den Film „Bitter Pill“, in Deutschland unter dem Titel „Side Effects“ veröffentlicht, in Gestalt der genannten Datei über eine Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Börse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beklagte ließ daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, leistete aber keine Zahlung.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten in Höhe von 755,80 € sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 400,00 € für die behauptete Urheberrechtsverletzung und den Ersatz von Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 €. Hinsichtlich des Abmahnschreibens gemäß Anlage K7 geht die Klägerin von einem Gegen[…]


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