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Internetbank – Wirksamkeit von AGBs und Kundenbenachrichtigung

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LG Hamburg, Az.: 312 O 211/15, Urteil vom 29.03.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit ehemaliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten und diesbezüglicher Nebenansprüche.

Symbolfoto: Von Rawpixel.com /Shutterstock.com

Die Klägerin ist ein vom Freistaat S. finanzierter Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und dabei Verstöße gegen das UWG sowie andere Rechtsvorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, Verstöße gegen das BGB wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Verstöße gegen andere Verbraucherschutzgesetze im Wegen des kollektiven Rechtsschutzes zu verfolgen. Sie ist ein qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG und wurde unter Nr. 72 in die entsprechende, beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen (Anl. K1).

Die Beklagte ist eine Internetbank, die u.a. unter der Bezeichnung „n. Girokonto“ ein kostenloses Girokonto anbietet (Anl. K2). In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Stand 9. Dezember 2012 (Anl. K3) ist unter der Rubrik „Sonstige Entgelte“ für den Überweisungsverkehr zu einem Preis von € 5,00 auch eine Position „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages“ enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K 3 verwiesen. Seit Mai 2014 hat die Beklagte diese Position auf den Betrag von € 2,25 reduziert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die A[…]


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