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Suchmaschinenoptimierung – Vergütungsanspruch bei Schlechterfüllung

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AG Ludwigslust, Az.: 5 C 31/13, Urteil vom 28.05.2014

I1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.143,94 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 72,94 € seit dem 31.08.2011 sowie aus 119,00 € jeweils seit dem 01.10.2011, seit dem 31.10.2011, seit dem 01.11.2011, seit dem 31.12.2011, seit dem 31.01.2012, seit dem 01.03.2012, seit dem 31.03.2012, seit dem 01.05.2012 und seit dem 31.05.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 2.300,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 € bis zum 21.03.2012 anschließend auf bis zu 900,00 € bis zum 12.06.2012, danach auf bis zu 1.200,00 € bis zum 07.08.2012 und abschließend auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Vergütung von Leistungen hinsichtlich einer Suchmaschinenoptimierung.

Symbolfoto: /Shutterstock.com

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen im Marketingbereich; der Beklagte ist Inhaber eines Veranstaltungsservices mit der Bezeichnung „O.-Discothek …“ Am 26.05.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag hinsichtlich einer Suchmaschinenoptimierung durch die Klägerin bezogen auf die Internetseite des Beklagten „www…..de“ mit einer Laufzeit von zwölf Monaten; die Vergütung sollte 119,00 € brutto monatlich betragen und insoweit jeweils zum 30. eines jeden Monats fällig sein. Am 27.05.2011 forderte ein Mitarbeiter der Klägerin bei dem Beklagten erstmals die für dessen Internetseite erforderlichen Zugangsdaten an; weitere diesbezügliche Aufforderungen erfolgten am 09.06.0211, am 24.06.2011 und am 11.07.2011. Nachdem der Beklagte an dem letztgenannten Tag schließlich eine E-Mail an die Klägerin gesandt hatte, forderte diese am 18.07.2011 und am 29.07.2011 die fraglichen Daten weiterhin bei ihm ab; der Beklagte übermittelte sie daraufhin per Fax am 10.08.2011 an die Klägerin. Mit Schreiben vom 25.08.2011 kündigte der Beklagte den Vertrag[…]


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