OLG Hamburg, Az.: 1 U 84/14, Urteil vom 26.09.2014
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.03.2014, Geschäftsnummer 304 O 312/13 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000,00 € seit dem 30.06.2012 und auf weitere 1.000,00 € seit dem 08.02.2014 zzgl. 198,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angegriffenen Urteil steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € gem. §§ 281Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB wegen der Nichterfüllung des auf der Internetplattform ebay über einen PKW Audi A 6 geschlossenen Kaufvertrages zu.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Audi A 6 zu einem Kaufpreis von einem Euro zustande gekommen. Der Beklagte hat ein Angebot zum Kauf des Fahrzeuges abgegeben, indem er den Wagen -ohne Angabe eines Startpreises- auf der Internetplattform ebay zum Verkauf einstellte. Nach der Rechtsprechung ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13, juris Rn. 18). Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nur bei berechtigter Angebotsrücknahme kommt somit ein Kaufvertrag bei Abbruch einer Auktion nicht mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Beklagte hat das Angebot zum Kauf des Audi A 6 am 11.12.2011[…]