OLG Schleswig-Holstein, Az.: 6 W 6/16, Beschluss vom 14.06.2016
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in der Fassung des Beschlusses vom 9.2.2016 geändert. Der Streitwert für die Zeit bis zum 17.9.2015 wird auf 16.850 € festgesetzt. Im Übrigen bleibt der Beschluss unverändert.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen und weltweiten Lizenz für den Betrieb des Computerspiels „D“, das im September 2011 auf den Markt gebracht wurde. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Klägerin stellte fest, dass über diesen Anschluss im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (“Tauschbörse“) am 4.10.2012 um 19:17 Uhr und um 22:34 Uhr sowie am 5.10.2012 um 8:24 Uhr Dateien des Spiels zum unerlaubten Download für andere Teilnehmer des Netzwerks bereit gehalten wurden. Nach fruchtloser vorgerichtlicher Abmahnung hat sie den Beklagten auf Unterlassen, Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 €, Zahlung von Teilschadensersatz in Höhe von 600,- €, Auskunftserteilung über weitere Verletzungshandlungen betreffend das Computerspiel und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Auskunft erteilt, eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch teilweise anerkannt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im übrigen mit der Maßgabe einer Kostenübernahme durch den Beklagten für erledigt erklärt.
Symbolfoto: maxxyustas/BigstockIn der mündlichen Verhandlung am 17.9.2015 hat das Landgericht ein entsprechendes Anerkenntnisteil- und Endurteil erlassen. Zugleich hat es den Streitwert auf 7.000,- € festgesetzt. Hiergegen hat einerseits der Beklagte Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Streitwertermäßigung infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen nicht erfasst sei. Andererseits haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht mit Schriftsatz vom 11.1.2016 die ihres Erachtens zu niedrige Festsetzung beanstandet; sie erstreben eine Erhöhung des Gegenstandswerts für den Unterlassu[…]