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Filesharing – Vermutung der Täterschaft und Verjährung des Schadensersatzanspruchs

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LG Berlin, Az.: 15 S 50/15, Urteil vom 20.09.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. September 2015 – 210 C 162/15 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von Tashatuvango /Shutterstock.com

A. Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Im übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

B. Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 516 ff. ZPO; sie ist auch ansonsten zulässig.

Das angefochtene Urteil erweist sich als sachlich unrichtig.

Denn der Klägerin stehen ein Schadensersatzanspruch auf den Lizenzschaden nach §§ 97, 19a UrhG sowie die geltend gemachten Abmahnkosten nach § 97a UrhG zu.

Die Kammer hat dazu in ihrem Hinweisbeschluss vom 9. September 2016 ausgeführt:

„Die Aktivlegitimation der Klägerin – zumindest als Lizenznehmerin des Filmherstellers (= Inhaber eines Leistungsschutzrechts nach § 94 UrhG) – ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG aufgrund des (c)-Vermerks auf dem DVD-Cover zu vermuten. In dem blauunterlegten Textfeld neben dem Barcode ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Klägerin „Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte“ für die Kauf-DVD ist. Ein einfaches Bestreiten genügt daher nicht. Es geht um Leistungsschutz-, und nicht um Urheberrechte.

Die Klägerin musste illegale Online-Nutzungen nicht hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung der ihr eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen, selbst wenn ihr selbst das Recht nach § 19a UrhG nicht übertragen worden sein sollte (vgl. BGH ZUM-RD 2013, 514, Rn. 47, 49 nach juris). Das Verbietungsrecht geht insoweit weiter als das eigene Nutzungsrecht (vgl. BGH GRUR 1992, 697 – ALF – Rn. 20; s.a. jüngst AG Hamburg, Urteil v. 6. Februar 2015 – 36a C 38/14 – Rn. 49ff. nach jur[…]


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