LG Frankenthal, Az.: 6 S 62/15, Beschluss vom 16.07.2015
Gründe
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
2. Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Erstrichter hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) …
b) Die angefochtene Entscheidung hält aber aus anderen Gründen den Angriffen der Berufung stand.
(1) Der geltend gemachte Anspruch ist nämlich verjährt, die Einrede der Verjährung zumindest im Berufungsverfahren in zulässiger Weise (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 531 Rn. 20 mvwN) ausdrücklich erhoben worden
Die verfolgten Ansprüche sind im Jahr 2009 bzw. 2010 entstanden; 2010 hat die Klägerin auch Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt.
Symbolfoto: Von selinofoto /Shutterstock.comAuf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § 102 S. 1 UrhG die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren (BGH GRUR 2012, 715, 717). Demnach wäre Verjährung bereits Ende 2013 eingetreten. Allerdings kommt dem Ende 2013 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Mahnverfahrens verjährungshemmende Wirkung grundsätzlich zu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Hemmung aufgrund eines mehr als sechsmonatigen Nichtbetriebs des Verfahrens nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 8. Januar 2014 beendet und anschließend spätestens zum 10. Juli 2014 Verjährung eingetreten war, bevor die Klägerin durch entsprechende Einzahlung des Vorschusses dem Verfahren Fortgang gegeben hat. Insoweit ergibt sich aus den Akten des Mahngerichtes – maßgeblich ist insofern der Ze[…]