AG Saarbrücken, Az.: 121 C 135/15 (09), Urteil vom 14.10.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
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1. Die Parteien streiten um Abmahnkosten und Schadenersatz wegen Eingriffs in dem Urheberrecht verwandte Schutzrechten des Filmherstellers durch Filesharing. Die Klägerseite verwertet gewerblich Rechte an Medien, u.a. an Filmen, die Beklagtenseite ist Individualpartei.
Mit Schreiben vom 12.8.2011 forderte die Klägerseite die Beklagtenseite wegen des im Folgenden behaupteten urheberrechtlichen Verstoßes anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz und zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagtenseite gab die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber jede Zahlung.
Der Beklagte hatte zum relevanten Zeitpunkt einen Internet-Anschluss des Providers … inne. Er betrieb einen WLAN-Router mit WPA2/PSK-Kennung und einem 26 Zeichen langen Passwort. Alle PC-Medien waren mit der Anti-Viren-Software „Norton 360 Antivir“ geschützt.
2. Die Klägerin behauptet, sie sei in Bezug auf den Film
Eclipse – Biss zum Abendrot
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 16, 17,19a UrhG, vor allem in Bezug auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie habe die Rechte an der Videogrammauswertung (DVD) an ihre 100%-ige Tochter C Home Entertainment GmbH und die an der Kinoauswertung an die C Filmverleih GmbH abgegeben, weshalb diese Gesellschaften im Urhebervermerk genannt seien. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien indes bei der Klägerin verblieben. Die Rechteinhaberschaft der Klägerseite ergebe sich auch aus dem Beauskunftungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht.
Lizenzen für die Zurverfügungstellung des Werks in Tauschportalen vergebe die Klägerin[…]