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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung Urheberrechte – Sekundäre Darlegungslast

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Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Anschlussnutzung durch Dritte
AG München, Az.: 155 C 23521/13, Urteil vom 10.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.406,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Aufwendungs- und Schadenersatz der Klägerin gegen den Beklagten wegen unerlaubter Verwertung der urheberrechtlich geschützten Alben „…“ von „…“ und … von … .

Symbolfoto: Von Maxx-Studio /Shutterstock.com

Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hat die Klägerin die Firma … mit der Überwachung diverser Internettauschbörsen beauftragt, welche zu diesem Zweck das „Peer-to-peer Forensic System (PFS)“ verwendet. Die Firma … ermittelte die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen. Hierbei steht fest, dass die streitgegenständlichen acht Fälle von Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 21.05.2010, 20:31:02 Uhr bis 11.06.2010, 14:39:31 Uhr über den Anschluss des Beschuldigten erfolgten. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fälle:

21.05.2010: 20:31 – 20:54 Uhr, Werk: …,

10.06.2010: 11:50 – 11.55 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 12:22 – 12.24 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 12:28 – 12.34 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 13:29 – 14.25 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 16:17 – 18.24 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 20:00 – 11.06.2010: 02.26 Uhr, Werk: …, Künstler: …

11.06.2010: 14:35 – 14.39 Uhr, Werk: …, Künstler: …

Der Internetanschluss des Beklagten wurde zu diesen Zeitpunkten auch mittels W-LAN betrieben, welches mit einer WPA2-Verschlüsselung, sowie mit individuellem, erst 16-stelligen, später 32-33-stelligen Passwort eingerichtet war, sodass ein Zugriff unbefugter Dritter von außen nicht in Betracht kommt.

Der Klägerin stehen die Rech[…]


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