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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

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AG Braunschweig – Az.: 117 C 1049/14 – Urteil vom 27.08.2014

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 03.02.2014 (Gesch.-Nr.  ) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen behaupteter urheberrechtlicher Verletzungshandlungen in Anspruch.

Symbolfoto: Von Di Studio/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt für sich die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film „  -3D“ in Anspruch. Die von ihr beauftragte   GmbH ermittelte, dass dieser Film zwischen dem 26.09.2010 um 19:02:04 Uhr und dem 28.09.2010 um 21:40:06 Uhr in insgesamt 14 Fällen in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, und zwar über den Anschluss des Beklagten. Auf eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte Abmahnung vom 05.11.2010 verpflichtete sich der Beklagte uneingeschränkt zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen. Schadens- und Aufwendungsersatz leistete er nicht.

Der Beklagte bestreitet die Rechtsverletzungen begangen zu haben und verweist darauf, dass in seiner Wohnung zur fraglichen Zeit die Verbindung zum Internet mit einem von der Telekom bereitgestellten Router des Modells „Speedport W 504V“ hergestellt wurde, der mit individuellem Passwort und der Verschlüsselungstechnik „WPA2“ gesichert gewesen sei. Im Jahr 2012 wurde öffentlich bekannt, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies, über die bei aktivierter WPS-Funktion unbefugte Dritte leichten Zugriff auf den Anschluss nehmen konnten. Der Beklagte trägt weiter vor, er nehme an, dass bei seinem Router die WPS-Funktion aktiviert war. Zumindest habe er eine automatische und keine individuelle Konfiguration gewählt. Er wohne in einem Mehrfamilienhaus und sei von Beruf  .  V[…]


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