LG Frankenthal, Az.: 6 O 134/16, Beschluss vom 15.06.2016
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Zugänglichmachung des Musikalbums „Kontor Top of the Clubs Vol. 70“ geltend, dessen Hersteller, die K. GmbH, ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt habe.
Symbolfoto: N_Defender/BigstockSie trägt vor, dass oben genanntes Album am 16./17. April 2016 vom Internetanschluss der Antragsgegnerin im Rahmen des Filesharings zum Download angeboten worden sei. Dies sei von der von ihr eigens beauftragten S. UG mittels der Software „Torrent Logger v. 1.0.0.2“ festgestellt worden. Genauer habe ein Mitarbeiter dieses Unternehmens verschiedene Dateien überprüft und deren Hashwerte festgehalten, die das vollständige Musikalbum enthielten und sodann über die genannte Software Teilnehmer an Tauschbörsen ermittelt, die eine Datei mit entsprechendem Hashwert anbieten, wobei in diesem Zusammenhang auch ein Download von Teilen dieser Datei erfolgt sei. Ob über den Anschluss der Antragsgegnerin womöglich nur Fragmente der Datei zugänglich gemacht worden sind, sei nicht überprüft worden, im Hinblick auf den Umstand, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sämtliche Teile des Tonträgers und insbesondere auch kleinste Tonfetzen geschützt seien aber auch unerheblich.
II.
Der zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich bereits nicht, dass vom Anschluss der Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version des fraglichen Musikalbums oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
1. Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten „Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Ge[…]