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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – sekundäre Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers

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LG Leipzig, Az.: 5 S 450/15,Urteil vom 24.08.2016

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig 07.08.2015 – Az.: 106 C 219/15 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 sowie 506,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 956,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Seasontime /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen des Verbreitens eines Musikalbums der Künstlerin S. mittels filesharing-Software. Die begehrten Rechtsverfolgungskosten berechnet der Klägervertreter aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro mit einer 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 506,00 €. Erstinstanzlich hatte der Beklagte nicht nur das Herunterladen der streitgegenständlichen Musikdateien bestritten, sondern auch Unzulässigkeit der Datenermittelung eingewandt. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird darüber hinaus auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit dem am 07.08.2015 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung gegenüber der Klägerin, da zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch die Mitbewohnerin des Beklagten den Internetanschluss benutzen konnte und damit als Täterin in Betracht käme. Auch seiner sekundären Darlegungslast habe der Beklagte entsprochen, indem er seine Mitbewohnerin Frau … namentlich benannt und dargelegt habe, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit sei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben als durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelinge der Klägerin der Nachweis einer Täterschaft des Beklagten nicht. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da die Mitbewo[…]


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