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LG Coburg – Az.: 12 O 181/14 – Urteil vom 14.05.2014
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung „…” wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
„Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister …-Zeiten …”.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Es wird angeordnet, dass die Verfügungsklägerparteien binnen acht Wochen nach [...] Weiterlesen
“Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von (unwahren) Tatsachenbehauptungen”