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Schlüsselnotdienst – Sittenwidrigkeit eines Vertrages über Nottüröffnung wegen Wucher

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AG Bremen -  Az.: 4 C 12/08 -  Urteil vom 21.04.2009
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückerstattung des geltend gemachten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Die Leistung der Klägerin erfolgte ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag begründet ein wucherähnliches und daher gemäß § 138 BGB sittenwidriges und mithin nichtiges Geschäft.

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders großes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1989, S. 1068). Der Wert der Gegenleistung war vorliegend bereits durch Vergleich der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten und dem hierfür in Rechnung gestellten Endpreis mit dem für die Türöffnung tatsächlich erforderlichen – und damit allein „werthaltigen“ – Arbeiten unter Berücksichtigung der nach den Berechnungsgrundlagen der Beklagten hierfür zu zahlenden Endpreises zu bestimmen.

Ein besonders grobes Missverhältnisses liegt hier vor. Der Wert der Leistung der Klägerin entspricht etwa dem 2,6fachen des Wertes der Leistung der Beklagten. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die von der Beklagten mit € 498,- in Rechnung gestellten Arbeiten haben, ihre eigenen Berechnungsgrundlagen als angemessen unterstellt, allenfalls einen objektiven Wert von € 190,00.

So waren bereits alle für das Aufbohren des Zylinders in Rechnung gestellten Kosten für die Türöffnung nicht erforderlich und müssen daher bei der Berücksichtigung des objektiven Wertes der vom Kläger bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Leistung – möglichst schonende und kostengünstigste Öffnung der streitgegenständlichen Tür – außer Betracht bleiben. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des vom Gericht bestellten SachverstÃ[…]


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