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Rechtsanwälte Kotz GbR

Supermarktparkplatz – Überschreiten der zulässigen Maximalparkdauer – Abschleppen

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AG München – Az.: 432 C 26005/13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 130,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
Gründe
I.

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.

Der klägerische Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Abschleppkosten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ein Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung in Form der Zahlung anteiliger Abschleppkosten ist nicht gegeben.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie diesem ein Anspruch der Beklagten oder der Streithelferin (aus abgetretenem Recht) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB durchaus in Betracht kommt.

Das widerrechtliche Abstellen eines Pkws auf einem Parkplatz der Beklagten unter (signifikanter) Überschreitung der zulässigen Maximalparkdauer ist in aller Regel als verbotene Eigenmacht zu werten. Unbefugtes Parken stellt grundsätzlich eine teilweise Entziehung des Besitzes dar, den die beklagte Partei hier hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Im Übrigen dürfte hier auch von einem schuldhaften Verhalten des entsprechenden Fahrers auszugehen sein, da die Beschilderung hinreichend deutlich auf die Parkbeschränkungen hingewiesen hat, der betreffende Fahrer sich jedoch gleichwohl nicht dazu in der Lage gesehen hat, die Vorgaben einzuhalten oder sich bewusst darüber hinweggesetzt hat.

Mithin wird zumindest von Fahrlässigkeit, ggf. sogar Vorsatz, auszugehen sein.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an.

Symbolfoto: Von Yaroslau Mikheyeu /Shutterstock.com

Das Selbsthilferecht des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 […]


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