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Flugverspätung – Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes

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LG Darmstadt, Az.: 7 S 161/13, Urteil vom 16.04.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 01.10.2013 (Az: 3 C 1489/11) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2011 zu zahlen Ferner wird die Beklagte verurteilt, die Kläger von der Inanspruchnahme hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten durch ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 800,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von Patryk Kosmider/Shutterstock.com

Die Kläger verlangen von der beklagten Fluggesellschaft mit der am 03.08.2011 zugestellten Klage eine Ausgleichszahlung von jeweils 400,00 € nebst Zinsen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Kläger buchten bei der Beklagten als dem ausführenden und vertraglichen Luftfahrtunternehmen für den 21.11.2010 einen Flug von Frankfurt am Main nach Gran Canaria.

Nach dem Start in Frankfurt konnte die Hauptfahrwerksklappe nicht geschlossen werden, so dass das Flugzeug nach Frankfurt am Main zurückkehrte. Statt der geplanten Ankunft um 16.00 Uhr erfolgte die tatsächliche Ankunft mit einem Ersatzflugzeug um 22.32 Uhr.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen mit Urteil vom 01.10.2013 die Klage abgewiesen, weil die Ursache für das technische Problem eine vom Hersteller falsch eingebaute Feder gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb wegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von ihrer Zahlungspflicht befreit.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das amtsgerichtliche Urtei[…]


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