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Flugverspätung – Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes

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AG Bremen – Az.:  9 C 404/14 – Urteil vom 16.10.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2014, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird hinsichtlich der nicht anerkannten Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Sergey Furtaev/Shutterstock.

Der ins O… ansässige Kläger macht Ausgleichszahlungsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/04) zuzüglich Nebenforderungen geltend.

Der Kläger buchte bei der Beklagten den Flug FR… von Edinburgh nach Bremen. Planmäßige Ankunftszeit war der 03.05.2013, 09:15 Uhr. Tatsächlich erreichte der Kläger Bremen am Ankunftstag erst um 13:40 Uhr.

Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben, eMail vom 11.06.2013 (Bl. 5, 5R d.A.), forderte der in Wien ansässige Klägervertreter die Beklagte vorgerichtlich ergebnislos zur Zahlung auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte auch die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten schulde.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht geschuldet seien, weil sich[…]


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