OLG Karlsruhe – Az.: 1 U 35/13 – Beschluss vom 04.11.2013
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Teil- Anerkenntnis- und End-Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 01.03.2013 – 1 O 104/12 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Hinweises.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung hat insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Klärung offener grundsätzlicher Rechtsfragen, zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten. Bezüglich Letzterem wurde vom Senat nicht verkannt, dass der Rechtsstreit für den Kläger von einer besonderen Bedeutung ist. Zugleich war insoweit jedoch zu bedenken, dass sich – wie noch auszuführen ist – tatsächliche Fragen in der Berufungsinstanz nicht mehr stellen, der Streit sich vielmehr auf eine angemessene rechtliche Bewertung beschränkt, von der ursprünglich klageweise geltend gemachten 100%igen Haftung der Beklagten bereits 2/3 anerkannt sowie rechtskräftig zuerkannt und vom Kläger im Rahmen seiner Berufung im Übrigen nunmehr 15% eigenen Haftungsanteils ausdrücklich außer Streit gestellt wurden sowie vor allem, dass der Kläger – trotz erstinstanzlich durch das Gericht angeordneten persönlichen Erscheinens der Parteien zur mündlichen Verhandlung (vgl. I 59) – ohnedies an keinem der durchgeführten Termine teilnehmen konnte, eine Änderung der Situation insoweit nicht geltend gemacht wird oder ersichtlich ist und der Kläger durch seinen Rechtsanwalt zu Protokoll erklären ließ, sich an den streitgegenständlichen Unfall nicht mehr erinnern zu können (vgl. I 93).
Verkehrsunfall – Mitverschulden Beifahrer bei TrunkenheitsfahrtZu Recht hat indessen das Landgericht mit dem angefochtenen Teil-Anerkenntnis- und Endurteil zwar eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 21.10.2011 bei Baden-Baden erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden festgestellt, allerdings nur wie ohnehin beklagten[…]