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Ortsüblichkeit einer Einfriedung – Wahlrecht des Eigentümers hinsichtlich der Einfriedungsart

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LG Oldenburg, Az.: 5 S 550/16, Urteil vom 13.06.2017
Gründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (4 C 4339/15 (IV)) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (4 C 4339/15 (IV)) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird abgesehen (§ 540Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Zweitinstanzlich ist folgendes zu ergänzen:

Das Amtsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Kläger abgewiesen und ihrem Beseitigungsanspruch nur insoweit stattgegeben, als das die Beklagten verurteilt wurden, die Kunststoffeinflechtungen aus dem Zaun zu entfernen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 17.11.2016 zugestellte Urteil mit am 13.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit bei Gericht am 12.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zahlung von Schadensersatz weiter.

Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft ihre Beweisantritte übergangen.

Unter Aufrechterhaltung ihres Vortrages aus erster Instanz behaupteten sie, dass die alte Hecke auf ihrem Grundstück gestanden hätte, mindestens jedoch eine Grenzanlage gewesen sei. Der von den Beklagten errichtete Doppelstabmattenzaun mit Kunststoffeinflechtungen sei ortsunüblich.

Sie beantragen,

1. den Beklagten zu 1), … zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 938,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen,

2. den Beklagten zu 2), …, zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 2.180,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie haben gegen das ihnen am 17.11.2016 zugestellte Urteil mit am 28.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit bei Gericht am 16.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft zur Frage der Ortsüblichkeit des Zaunes eine Beweislast zu ihren Lasten angenommen, im Übrigen ihre Beweisantritte übergangen und sein Urteil lediglich a[…]


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