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Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden bei nicht ausreichender Sicherung

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LG Neubrandenburg – Az.: 1 S 48/11 – Urteil vom 05.02.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 25.03.2011, Az. 5 C 300/09 abgeändert:

Unter Aufhebung des Vorbescheides der Stadt … vom 22.09.2009 wird festgestellt, dass der Kläger entgegen diesem Bescheid keinen Ersatz für im Winterhalbjahr 2008/2009 entstandenen Wildschaden auf den der Beklagten gehörigen Grundstücken der Gemarkung … Flur … Flurstück … und Flur … Flurstück … zu leisten hat

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, wie auch diejenigen des Vorverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf … € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Mountains Hunter /Shutterstock.com

Die Beteiligten streiten über Wildschadensersatz auf dem Flurstück …, der Flur … und dem Flurstück … der Flur … welche beide innerhalb der Gemarkung … gelegen sind. Die Beklagte ist Eigentümerin der genannten Flurstücke.

Das Flurstück … der Flur … ist insgesamt 5,89 Hektar groß. Im Frühjahr 2006 bepflanzte die Beklagte die gesamte Fläche mit Roteiche, gemeiner Esche und diversen Sträuchern, wobei im Frühjahr 2007 Nachpflanzungen durchgeführt wurden.

Das Flurstück … der Flur … ist insgesamt 36,91 Hektar groß. Im Herbst 2006 bepflanzte die Beklagte hiervon 32,2952 Hektar mit Gemeiner Esche, Roterle, Roteiche, Sandbirke und diversen Feldgehölzen.

Für diese beiden Gebiete errichtete die Beklagte einen Wildschutzzaun. Der errichtete Zaun verläuft entlang der Flurstückgrenzen (vgl. Zeichnung Bd. IV, Bl. 26 d. Ga). Zum Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes wurde Wild miteingezäunt. Auf Betreiben der Beklagten sollte eine Treibjagd auf den Grundstücken stattfinden. Der Kläger verweigerte den Abschuss der Tiere und ordnete an, dass diese durch Geräusche und an[…]


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