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Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Zisterne

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OLG Koblenz –  Az.: 3 U 514/14 –  Beschluss vom 09.10.2014

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2014  (GA 80  ff.) darauf hingewiesen, dass er erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 (GA 99  ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Beklagten haben hierauf mit Schriftsatz vom 23. September 2014 (GA 108 ff.) erwidert.

Die Ausführungen der Kläger rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Es verbleibt dabei, dass der Senat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht feststellen kann, von der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit überzeugt ist und es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten zu 1) fehlt.

II.

Symbolfoto: Von Mitzo /Shutterstock.com

1. Soweit die Kläger beanstanden, die Berufung sei zumindest nicht offensichtlich unbegründet, versteht der Senat den Vortrag dahin, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, die Aussichtlosigkeit der Berufung liege „nicht auf der Hand“. Dem stimmt der Senat zwar zu. Allerdings ist dies für die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch nicht erforderlich. Die Aussichtslosigkeit darf vielmehr Ergebnis „vorgängiger gründlicher Prüfung sein“ (BTDrs 17/6406 S 11; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522, Rnr 36). Dies aber ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und der nachfolgenden Ausführungen der Fall; eine mündliche Verhandlung würde zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt der Senat bei der Annahme, dass die Beklagte zu 2) selbst als langjährige Mitbewohnerin keine Verkehrssicherungspflicht trif[…]


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