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Tierhalterhaftung – Mitverschulden bei Hundebissverletzung

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OLG Celle, Az.: 20 U 60/13, Urteil vom 17.03.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts B. abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die in dem genannten Urteil ausgeurteilten Beträge an die Klägerin weitere 4.000,- Euro (auf immaterielle Schäden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. Mai 2011und weitere 4.606,84 Euro (auf materielle Schäden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25. Januar 2014 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges  tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten zu 48 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil und das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts B. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 84.816,- Euro (37.016,- Zahlungsantrag materielle Positionen, 19.000,- Zahlungsantrag Schmerzensgeld; 28.800,- Feststeller) festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von nupook538/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Halterin des Hundes X. auf Ersatz derjenigen Schäden in Anspruch, die ihr aus einem Biss des Hundes in ihre rechte Hand am … 2010 erwachsen sind.

Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen ist und ob eine nach dem Biss aufgetretene Morbus-Sudeck-Erkrankung der Klägerin an der verletzten Hand ursächlich auf den Biss oder auf eine vorherige Brandverletzung zurückzuführen ist.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefoch[…]


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