OLG Celle – Az.: 14 U 127/14 – Beschluss vom 03.09.2014
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 21.682,47 festgesetzt.
II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Gesamtbetrachtung aller hier relevanten Umstände nicht die Überzeugung rechtfertigt, es habe sich um einen ungewollten Verkehrsunfall und nicht um ein einverständliches Schädigungsgeschehen gehandelt.
Anders als die Klägerin in der Berufungsbegründung annimmt, gibt es keinesfalls lediglich 3 typische Indiztatsachen für eine Unfallmanipulation. Hinzu kommen weitere, nämlich ein relativ ungefährlicher Unfallhergang, eine wenig plausible Hergangschilderung durch den Verursacher, zahlreiche insbesondere hinsichtlich der Beseitigungskosten nicht klar benannte Vorschäden, V[…]