LG Hamburg, Az.: 318 S 44/14, Urteil vom 10.09.2014
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.02.2014, Az. 102b C 33/13, abgeändert:
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 26.02.2014, Az. 102b C 33/13, wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfügungskläger begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von der Beklagten, einen Sichtschutzzaun aus Holzpaneelen in der Höhe von 1,80 m auf der Grenze der Sondernutzungsrechtsflächen der Parteien zu errichten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die von ihm am 18.01.2013 erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten die Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Holzpaneelen in der Höhe von 1,80 m um das Sondernutzungsrecht der Verfügungskläger in der hinteren Gartenfläche des Objekts B. Allee … in H. untersagt wurde, mit Urteil vom 26.02.2014 bestätigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, den Verfügungsklägern stehe ein Verfügungsanspruch aus §§ 22Abs. 1, 14 Nr. 1,15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar hätten die Parteien in der Teilungserklärung den Zustimmungsvorbehalt gem. § 22 Abs. 1 BGB grundsätzlich abbedungen. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen sei jedoch an die baurechtliche Zulässigkeit geknüpft. Die Verfügungskläger könnten sich auf die drittschützenden Normen des Baurechts berufen. Zwar sei § 11 HBauO nicht betroffen, da nicht eine Einfriedung im Vorgarten oder zum öffentlichen Bereich in Streit stehe. Die Errichtung sei auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil die nach § 6 HBauO erforderlichen Abstandsflächen zu einer fiktiven Grundstücksgrenze zwischen den Sondernutzungsflächen nicht gewahrt wären. Allerdings widerspreche die geplante Errichtung des Sichtschutzzaunes gleichwohl dem Wohnungseigentumsrecht in Verbindung mit dem in § 3 Abs. 1 HBauO nieder[…]