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Zulässigkeit der Errichtung eines Sichtschutzzauns auf der Grundstücksgrenze

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LG Hamburg, Az.: 318 S 44/14, Urteil vom 10.09.2014

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.02.2014, Az. 102b C 33/13, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 26.02.2014, Az. 102b C 33/13, wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von romakoma /Shutterstock.com

Die Verfügungskläger begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von der Beklagten, einen Sichtschutzzaun aus Holzpaneelen in der Höhe von 1,80 m auf der Grenze der Sondernutzungsrechtsflächen der Parteien zu errichten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die von ihm am 18.01.2013 erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten die Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Holzpaneelen in der Höhe von 1,80 m um das Sondernutzungsrecht der Verfügungskläger in der hinteren Gartenfläche des Objekts B. Allee … in H. untersagt wurde, mit Urteil vom 26.02.2014 bestätigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, den Verfügungsklägern stehe ein Verfügungsanspruch aus §§ 22Abs. 1, 14 Nr. 1,15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar hätten die Parteien in der Teilungserklärung den Zustimmungsvorbehalt gem. § 22 Abs. 1 BGB grundsätzlich abbedungen. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen sei jedoch an die baurechtliche Zulässigkeit geknüpft. Die Verfügungskläger könnten sich auf die drittschützenden Normen des Baurechts berufen. Zwar sei § 11 HBauO nicht betroffen, da nicht eine Einfriedung im Vorgarten oder zum öffentlichen Bereich in Streit stehe. Die Errichtung sei auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil die nach § 6 HBauO erforderlichen Abstandsflächen zu einer fiktiven Grundstücksgrenze zwischen den Sondernutzungsflächen nicht gewahrt wären. Allerdings widerspreche die geplante Errichtung des Sichtschutzzaunes gleichwohl dem Wohnungseigentumsrecht in Verbindung mit dem in § 3 Abs. 1 HBauO nieder[…]


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