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Genehmigungserteilung zum behindertengerechten Umbau der Mietwohnung

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AG Flensburg – Az.: 67 C 3/14 – Urteil vom 11.07.2014

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Genehmigung zum Umbau der jetzt vorhandenen Badewanne zu einer ebenerdigen Dusche im Badezimmer der Wohnung …, Erdgeschoss links, in … Flensburg, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die barrierefreie Umgestaltung ihrer Wohnung gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Die Voraussetzungen für einen barrierefreien Umbau liegen vor. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen beanspruchen, wenn sie für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich ist und der Mieter an einer entsprechenden Nutzung auch ein berechtigtes Interesse hat. Die bei der Klägerin zu 1) unstreitig vorliegende Wirbelsäulenerkrankung erschwert die Benutzung einer Badewanne und begründet ein berechtigtes Interesse zu einem Umbau zu einem Duschbad, welches ohne Schwellen benutzt werden kann. Der Anspruch der Beklagten ist auch durchsetzbar, ihm steht insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB besteht nicht, da der Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen und der Anspruch auf Zahlung der Miete für die Wohnung nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stehen.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB greift nicht. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der von den Klägern im Wege der Minderung einbehaltenen Miete stammt zwar aus dem selben rechtlichen Verhältnis, wie der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht allerdings nur, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. Vorliegend ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch aufgrund der besonderen Natur des Schuldverhältnisses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen.

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bez[…]


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