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Verkehrsunfall – Kosten für Heilbehandlungen und Untersuchungen 14 Jahre nach dem Unfall

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AG Tirschenreuth – Az.: C 13/12 – Urteil vom 17.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.956,75 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 115 VVG, 3 a PflVG.

Am 22.01.2000 wurde die Klägerin auf der Staatsstraße 2665 in einen Verkehrsunfall verwickelt, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr M. S., schuldhaft verursacht hatte. Dieser beabsichtigte auf einer Geraden zwischen Kemnath und Löschwitz ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Während des Überholvorgangs kam er von der Fahrbahn ab, lenkte zurück und stieß anschließend frontal mit dem entgegenkommenden PKW zusammen. Dieses Fahrzeug, es handelte sich um einen VW Polo, amtliches Kennzeichen …, wurde von der Klägerin gesteuert. Die Klägerin befand sich im Fond des Fahrzeugs. Bei Herrn M. S. ist später eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille festgestellt worden.

Infolge des Unfalls wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie zog sich unter anderem folgende Verletzungen zu:

– Clavikularfraktur rechts

– stumpfes Bauchtrauma

– LWK 1 – Fraktur und LWK 2 – Fraktur (Deckplattenimpressionsfraktur) mit Höhenminderung

Symbolfoto: Von Rocketclips, Inc./Shutterstock.com

Nach dem Unfall wurde die Klägerin in das Krankenhaus K. verbracht. Anläßlich des stationären Aufenthalts folgte eine Ruhigstellung der Clavikularfraktur rechts mit einem Rucksackverband. Es erfolgte die Einleitung von medikamentös analgetischen und antiphlogistischen Maßnahmen. Neben einem stumpfen Bauchtrauma wurde ein Bruch des LKW 1 und 2 diagnostiziert. Die Klägerin erlitt ferner eine Beckenschaufelfraktur rechts. Sie wurde vom 22.01. bis 27.01.2000 im Krankenhaus K. behandelt. Aufgrund anhaltender Rückenschmerzen stellt sie sich am 01.02.2000 erneut im Krankenhaus K. vor. Sie wurde sodann wieder […]


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