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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzulässigkeit der Errichtung einer „Sichtschutzwand“ zum Nachbargrundstück

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AG Bremen. Az.: 7 C 268/2010, Urteil vom 04.02.2011

Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück S.-straße 6 errichteten „Sichtschutzzaun“ – gelegen auf der Seite zum Grundstück des Klägers S.-straße 8 hin, neben der vorhandenen gemeinsamen Einfriedung (hüfthoher Maschendrahtzaun) – auf ihre Kosten zurückzubauen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.250,00.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Stasy/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Rückbau einer „Sichtschutzwand“.

Die Parteien sind Nachbarn (Reihenhausbebauung).

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes S.-straße 8 und die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes S.-straße 6.

Diese Grundstücke werden – wie auch bei den Nachbargrundstücken – durch einen gemeinschaftlichen etwa 1,00 Meter hohen Maschendrahtzaun, befestigt an Betonpfosten, voneinander getrennt.

Zwischen den Parteien gab es in der Vergangenheit und gibt es auch aktuell diverse Streitigkeiten. Hierzu wird auf das Verfahren zum Az. 19 C 316/2005 sowie auf den wechselseitigen Vortrag im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

Vor diesem Hintergrund errichtete die Beklagte ab Ende Juni 2010 parallel zur gemeinschaftlichen Einfriedung in einem seitlichen Abstand von ca. 10 cm – 20 cm eine „Sichtschutzwand“ über eine Länge von ca. 23 Metern.

Hierzu wurden Pfosten mit einer Höhe von 2,15 m eingebracht, Querlatten befestigt und auf diese Kunststoffwellplatten verschraubt. Diese in einer Höhe tw. bis zu ca. 2,15 m.

Die Beklagte hat auch noch in anderen Bereichen anderweitigen „Sichtschutz“ angebracht. Dieser ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Entfernung des Sichtschutzzaunes verpflichtet sei. Er stellt hierbei u.a. auf die Unzulässigkeit solch eines Baukörpers, nicht fachmännische Herstellung, damit einhergehende Gefahrenlage, etc. ab.

Der Kläger beantragt, Frau L. zu veranlassen, den Rückbau ihres Sichtschutzzaunes in vollem Umfang unverzüglich und auf[…]


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