Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkstatt – Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug bei geringer Forderung

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

LG Hamburg –  z.: 331 O 469/10 –  Urteil vom 10.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeuges vom Typ Porsche Cayenne S. Für eine Reparatur lieferte die Klägerin das geleaste Fahrzeug bei der Beklagten ein. Die Auftragsannahme erfolgte am 11.10.2010. Nachdem das Fahrzeug instandgesetzt worden war, verweigerte die Beklagte am 15.10.2010 aufgrund einer unbezahlten und gemäß Anlage K 2 abgetretenen ausstehenden Forderung in Höhe von 645,21 € die Herausgabe des Fahrzeuges.

Symbolfoto: Von Aleksandr Kondratov /Shutterstock.com

Mit der am 3. Dezember 2010 erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Herausgabe des Porsche und Mietwagen- und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hat das Fahrzeug am 21.Dezember Rechtshängigkeit herausgegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeverlangens übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 machte die Klägerin weitere Mietwagenkosten geltend. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 begehrt sie Klägerin zudem 805,75 € Ersatz für einen behaupteten Fahrzeugschaden.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Herausgabe zu verweigern. Es fehle an der notwendigen Konnexität, um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu begründen. Die Rechnungen beträfen unterschiedliche Reparaturaufträge. Während des Zeitraumes des Besitzes durch die Beklagte sei das Fahrzeug am Kofferraum und der Stoßstange beschädigt worden. Das Fahrzeug sei bei Übergabe unbeschädigt gewesen und bei Rückgabe sei eine kleine Delle an der Kofferraumklappe und ein Kratzer an der Stoßstange festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt, an die Klägerin

1. 4.971,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

2. 800,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv