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Verkehrsunfall- Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs

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AG Reinbek –  Az.: 12 C 271/13 –  Urteil vom 04.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 875,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 186,24 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger bezüglich der Vollkaskoversicherung bei der …, Versicherungsnummer …, aufgrund des Unfalls vom 22.11.2012 entstehende Prämienmehrbelastung zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen eine gegen sie gerichtete Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall- Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs

Die Beklagte überquerte am 22.11.2012 gegen 13:45 Uhr in Glinde die Möllner Landstraße an der Kreuzung mit dem Oher Weg auf der Straßenseite Richtung Glinde von Ost nach West. Der Sohn des Klägers, der Zeuge … befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Seat Mii mit dem amtlichen Kennzeichen … die Möllner Landstraße in Richtung Süden. Der Zeuge … befand sich auf der Rechtsabbiegerspur, um der Möllner Landstraße in Richtung Oststeinbek zu folgen. Im Bereich des Fußgängerüberwegs über die Möllner Landstraße an der oben beschriebenen Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Beklagten und dem Fahrzeug des Klägers.

Dem Kläger entstand ein Sachschaden an seinem Fahrzeug und die Reparaturkosten beliefen sich auf € 2.226,82. Der Kläger nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und zahlte € 500,00 Selbstbeteiligung für die Reparatur. Des weiteren machte der Kläger gegenüber der Beklagten Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von 14 Tagen in Höhe von insgesamt € 406,00,[…]


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