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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelsgeschäft – Rüge bei verdecktem Mangel

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AG Wittmund – Az.: 4 C 553/12 – Urteil vom 09.10.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird eingeräumt die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 107 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 1.652,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin hat an den Beklagten Betonkies/Betonsand verkauft und Leistungen mit ihren Lastkraftwagen nebst Anhängern erbracht und dafür insgesamt 1.652,33 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Leistung wird auf den Inhalt der Rechnung vom 21.01.2011 (Bl. 5 d. A.) verwiesen. Neben den vorgenannten Rechnungsbetrag fordert die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 207,48 €. Die Klägerin beantragt,

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.652,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 207,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, sie von ihren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 207,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Parteien hatten eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhalten, in deren Rahmen die Klägerin unter anderem auch für das Bauvorhaben N. die Lieferung von Füllsand übernommen hatte. Bei diesen Füllsandlieferungen hatte die Klägerin die gelieferte Menge an Füllsand nicht durch ein Abwiegen feststellen lassen und durch ein Wiegeprotokoll dokumentiert. Die Klägerin hat die von ihr zur Lieferung des Füllsands zur Verfügung gestellten Transportfahrzeuge mittels eines Radladers beladen und zu den Baustellen fahren lassen. Dort wurde der Füllsand an den ausgewiesenen oder von den vor Ort anwesenden Vorarbeiter[…]


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