AG Brandenburg – Az.: 31 C 142/18 – Urteil vom 20.02.2020
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, den wilden Wein, welcher an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken …straße 2d und …straße 2c in 147… wächst, soweit zu beschneiden, dass die Ranken, die Zweige und die Wurzeln dieses wilden Weins nicht mehr auf das Grundstück der Kläger – gelegen …straße 2d in 147… – bis zum 30. September eines Jahres wachsen können.
2. Das Beschneiden gemäß Ziffer 1. darf jedoch nicht in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres erfolgen.
3. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, den Klägern 14 Tage vor einem Betreten des klägerischen Grundstückes die Arbeiten und das Betreten anzeigen.
4. Im Übrigen wird die Klage – d.h., soweit ein „regelmäßiges“ Beschneiden des wilden Weins beantragt wird – abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 38,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Prozessparteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger begehren von den Beklagten das „regelmäßige“ – ca. einmal im Monat – Beschneiden von wilden Wein-Pflanzen, welche an einem Grenz-Zaun von dem Grundstück der Beklagten aus unstreitig über diesen Zaun auf das klägerische Grundstück wachsen.
Die Kläger zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des Grundstücks …straße 2d, 147…. Die Beklagten zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des an das klägerische Grundstück unmittelbar angrenzende Grundstück, gelegen …straße 2c, 147….
Die Beklagten haben an dem Zaun der Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück hin auf ihrem – der Beklagten – Grundstück im Jahre 1987 bzw. 1989 wilden Wein der Art „Fünfblättrige Jungfernrebe“ angepflanzt. Dieser wilde Wein wächst unstreitig regelmäßig jedes Jahr während des Sommerhalbjahrs über und unter den Grenzzaun auf das klägerische Grundstü[…]