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Ofenkauf – Erwärmung des Ofentürgriffs als Mangel

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AG Bremen –  Az.: 19 C 340/12 – Urteil vom 18.12.2013

Das Versäumnisurteil des 10.04.2013 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kaufvertrag.

Am 18.09.2010 schlossen die Klägerin und der Beklagte Kaufverträge für insgesamt vier Küchenzeilen zu je EUR 2.104,00. Teil dieser Küchenzeilen war auch jeweils ein Elektro-Einbauherd der Marke B., Serie […], zu je EUR 432,90. Im darauf folgenden Sommer lieferte die Klägerin die Küchen und stellte sie in Rechnung. In der Folgezeit leistete der Beklagte Teilzahlung in Höhe von insgesamt EUR 1.496,00. Der restliche Kaufpreis von insgesamt EUR 4.816,00 zahlte der Beklagte nicht. Die Klägerin erinnerte den Beklagten an die noch ausstehende Zahlung und mahnte diese außerdem unter Fristsetzung bis zum 07.02.2012 an. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war und die Zahlung trotz neuerlicher Mahnungen weiter ausblieb, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung ihrer Forderung. Die Prozessbevollmächtigte setzte dem Beklagten erneut erfolglos eine Frist zur Leistung bis zum 11.05.2012. Mit Schreiben vom 29.05.2012 rügte der Beklagte die Mangelhaftigkeit der gekauften Elektroherde. Außerdem forderte der Beklagte die Beseitigung der geltend gemachten Mängel. Der Beklagte machte daher zunächst ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel an den jeweiligen Herden geltend.

Nachdem das Amtsgericht Bremen durch Hinweisbeschluss vom 17.07.2013 darauf hingewiesen hatte, das es auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme von der Mangelhaftigkeit ausgehe, aber eine Nacherfüllung für unmöglich erachte, ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.2013 von den Kaufverträgen hinsichtlich der Elektro-Einbauherde zurückgetreten.

Die Klägerin behauptet, die Elektro-Einbauherde entsprächen den einschlägigen DIN-Normen und den Standards der Europäischen Norm zur Sicherheit von elektrischen Haushaltsgeräten. Bereits aus diesem Aspekt meint die Klägerin, die Elektroherde könnten nicht mangelhaft sein.


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