OLG Frankfurt – Az.: 19 U 81/14 – Beschluss vom 25.09.2014
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
1.
Ausgehend von der Stichtagsregelung des Art. 229 § 6 Abs.1 S.2 BGB hat das Landgericht hinsichtlich der Frage der Verjährungshemmung zu Recht das Hemmungsrecht in der geltenden Gesetzesfassung angewendet.
Symbolfoto:Von Indypendenz /Shutterstock.comHiervon ausgehend sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen Ablaufs der vereinbarten zehnjährigen Gewährleistungsfrist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils verjährt. Dies gilt auch dann, wenn man den im Urteil enthaltenen Schreibfehler korrigiert und Ablauf der Verjährung – 2 Jahre 3 Monate und 26 Tage nach dem 01.01.2011 (Urt. S.5 unten) – zum 27.04.2013 und nicht zum 27.04.2012 annimmt. Ausgehend von einem Ablauf der Verjährungsfrist zum 27.04.2013 konnte diese durch Weiterbetreiben des Verfahrens mit am 02.09.2013 eingereichtem Schriftsatz nicht erneut nach § 204 Abs.2 S.3 BGB gehemmt werden. Soweit das Landgericht für den Beginn der Hemmung allerdings auf die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 2-26 OH 11/07) am 29.10.2007 (s. Urt. S.5) abgestellt hat, indes die Verjährung gemäß § 204 Nr.7 BGB erst durch Zugang des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt wird, was nach unstreitig gebliebenem Vortrag der Beklagten am 07.11.2007 der Fall war, hat sich dies zu Lasten der Klägerin nicht ausgewirkt. Vielmehr hätte eine korrekte Berechnung des Hemmungsbeginns zu einer Verkürzung der nach dem 01.01.2011 noch verbliebenen Restlaufzeit der Verjährung und damit zu einem noch früheren Verjährungseintritt geführt.
Der Berufung kann nicht gefolgt werden, soweit sie statt der vom Landgericht angenommenen Restlaufzeit nach Ende der Hemmung (§ 204 Abs.1[…]