OLG München, Az.: 7 U 2586/13, Urteil vom 14.05.2014
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.5.2013 (Az.: 30 O 25944/11) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen neu gefasst wie folgt:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger netto 64.002,73 € (= brutto 76.163,25 €) nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger netto 1.560,- € außergerichtliche Anwaltsgebühren nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 43 Prozent und die Beklagte 57 Prozent zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 53 Prozent und die Beklagte 47 Prozent zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses.
Die Beklagte handelt mit DVDs und Blue Rays für den Bereich des Home Entertainments. Diese werden in Videotheken und Handelsketten angeboten. Der Kläger war kraft Vertrags mit der Beklagten vom 1.6.2006 als freier Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat den Handelsvertretervertrag am 30.12.2010 ordentlich zum 31.3.2011 gekündigt.
Der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
1. Vorbemerkung.
1.1. S.film [unter dieser Bezeichnung firmierte die Beklagte seinerzeit; Anmerkung des Senats] verleiht und verkauft Spielfilme auf Videokassetten und DVDs.
1.2. Der Handelsvertreter vertreibt Spielfilme auf Videokass[…]