AG Hanau – Az.: 37 C 106/14 (17) – Urteil vom 09.07.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 775,57 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so die Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren als Mieter von dem beklagten Vermieter die Auszahlung eines in der Betriebskostenabrechnung nicht ausgewiesenen Guthabens.
Zwischen den Parteien ist unter dem 15.11.2011 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Schöneck geschlossen worden. Die Miete beträgt monatlich netto 590,00 EUR (inkl. Stellplatz) zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 200,00 EUR.
Symbolfoto: Von kenary820 /Shutterstock.comBei dem verwendeten Vertragsformular handelt es sich um einen sogenannten „Altmietvertrag“, also ein solches Entwurfsexemplar, dass vor der „großen“ Mietrechtsreform 2001 Anwendung gefunden hat (das zeigen unter Anderem die Bezugnahmen auf das mit der Reform aufgehobene MHRG und die sog. „Mehrbelastungsklausel“ in § 4 Nr. 5)). Entsprechend ist die Betriebskostenumlagevereinbarung in § 4 Nr. 3) so ausgestaltet, dass sie mit Ausnahme der in Nr. 2) ausdrücklich als umgelegte aufgeführten Heiz- und Warmwasserkosten auf die mit Datum vom 01.04.2014 außer Kraft getretene Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BerechnungsVO verweist (die Anlage 3 wurde auch im öffentlich geförderten Wohnraum durch die BetrKV ersetzt).
Mit Schreiben vom 25.11.2013 hat der Beklagte die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2012/2013 erstellt (Bl. 17 d.A.), diese weist eine Nachzahlungsforderung zu Lasten der Kläger in Höhe von 175,75 EUR aus bei Berücksichtigung von Vorauszahlungen in Höhe von insg. 2.289,40 EUR. Auf die Kläger entfallen dabei nach Umlage der Gesamtkostenumlage Heizkosten in Höhe von 1.185,26 EUR, sowie Kosten für Wasser/Kanal in Höhe von 328,57 EUR.
Die Kläger[…]