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OLG Celle, Az.: 8 U 101/16, Urteil vom 10.11.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2016 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls in Anspruch, der sich am … Juli 2012 in seinem Wohnhaus ereignet habe. [...] Weiterlesen
“Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl bei Betreiben eines Drogenlabors”