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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung: Beeinträchtigung des Geschmacks- und des Geruchssinnes

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LG Dessau, Az.: 4 O 1198/03, Urteil vom 25.10.2005

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.186,73 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 8.8.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7% .

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus Anlass eines Unfalls in Anspruch.

Mit Wirkung vom 1.12.1995 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab. Ausweislich des Versicherungsscheines sollte sich die Invaliditätssumme auf 50.000 DM belaufen und sich für Unfälle vor dem 65. Geburtstag des Versicherungsnehmers um 10% erhöhen.

In das Vertragsverhältnis waren auch die Allgemeinen Unfallversicherungs – Bedingungen (AUB 94) einbezogen. Gemäß § 7 I Nr. 4 AUB 94 sollte sich die Invaliditätsentschädigung bei einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres vervierfachen, und zwar ausweislich des Versicherungsscheines auf eine Invaliditätssumme von höchstens 200.000 DM.

Symbolfoto: buso23/Bigstock

Am 7.8.2000 erlitt der zum damaligen Zeitpunkt 23 Jahre alte Kläger als Beifahrer eines Betriebsfahrzeuges auf dem Weg zu einer auswärtigen Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, bei dem sich das Fahrzeug überschlug und der Kläger insbesondere Verletzungen im Kopfbereich – insbesondere eine Mittelgesichtsfraktur – davontrug.

Die Beklagte leistete an den Kläger wegen und aufgrund der unfallbedingten Invalidität des Klägers eine Zahlung in Höhe von 11.248,60 Euro und ging hierbei von einer durch den Verkehrsunfall verursachten Invalidität des Klägers von 40% aus, wobei sie sich auf die Feststellungen eines außergerichtlich eingeholten und vom 19.6.2003 datierenden Gutachtens von Prof. Dr. K. stützte.

Der Kläger nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr auf Zahlung einer zusätzlichen Invaliditätssumme von 92.236,88 Euro in Anspruch, wobei er unter Bezugnahme auf ein außergerichtlich einge[…]


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