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Kfz-Vollkaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei falschen Angaben zum Kaufpreis und zu Vorschäden

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OLG Stuttgart, Az.: 7 U 114/16, Urteil vom 01.12.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.06.2016 – 4 O 199/15 Ko – a b g e ä n d e r t : Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung, der die AKB mit Stand vom 01.07.2014 zugrunde liegen, aufgrund eines Unfalls mit dem versicherten Fahrzeug … vom 20.05.2015 auf der Autobahn A … in der … von … in Richtung … .

In erster Instanz hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe aus dem Versicherungsvertrag ein Betrag i.H.v. 21.600 Euro zu. Er habe das Fahrzeug für einen Restwert i.H.v. 36.900 Euro veräußert; unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 2.500 Euro und dem Wiederbeschaffungswert von 61.000 Euro ergebe sich dieser Betrag. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 Euro zu.

Die Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, es liege ein eintrittspflichtiger Schadenfall nicht vor. Sie sei nicht nur wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, sondern auch wegen arglistiger Falschangaben des Klägers im Zusammenhang mit der Schadenregulierung von der Leistung frei. Hierzu hat die Beklagte – im Tatsächlichen weitgehend unstreitig – vorgebracht, sie habe nach der Schadenmeldung die üblichen Überprüfungen vorgenommen; am 11.06.2015 sei dem Kläger in einem Telefonat mitgeteilt worden, dass sie den Restwert des Fahrzeuges prüfe. Bei dieser Gelegenheit habe der Kläger erklärt, er habe das Fahrzeug, das im Internet für 79.950 Euro angeboten worden sei, für 78.500 Euro gekauft. Von einem Vorschaden wisse er nichts. Am 18.06.2015 sei dem Kläger dann mitgeteilt worden, dass am Fahrzeug ein erheblicher Vorschaden vorhanden gewesen sein müsse, wodurch der Wiederbeschaffungswert beeinflusst werde. Er sei aufgefordert worden, eine Kopie des Kaufvertrags vorzulegen. Darauf habe der Kläger am 19.06.2015 geantwortet, er habe den Kaufvertrag schon zugeschickt; es seien 78.5[…]


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