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Unfallversicherung – Augenverletzung – Berücksichtigung eines Augenvorschadens

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LG Arnsberg, Az.: 4 O 431/14, Urteil vom 15.11.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro seit dem 01.01.2012,

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR seit dem 01.02.2012,

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR seit dem 01.03.2012,

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR seit dem 01.04.2012,

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR seit dem 01.05.2012,

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR seit dem 01.06.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend.

Der am 26.01.1969 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker. Am 10.01.2012 gegen 10:30 Uhr war der Kläger mit dem Ausbau eines Fahrersitzes eines Kundenfahrzeugs beauftragt. Er hatte hierzu eine der Federn des Sitzes auszuhängen. Er nutzte hierzu eine Spitzzange. Bei Ausführung dieser Arbeiten rutschte der Kläger ab und die Spitzzange stieß in sein linkes Auge. Zunächst wurde die Hornhaut des linken Auges genäht sowie das aus dem Auge ausgetretene Glaskörpermaterial entfernt. Letztendlich waren die Verletzungen so schwer, dass das linke Auge am 09.11.2012 operativ entfernt werden musste.

Für den Kläger bestand bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer H XX/X eine Unfallversicherung. Diese sieht in § 7 Absatz Ia VB 2008 für den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person von mindestens 50 % die Zahlung einer lebenslangen Unfallrente in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR vor.


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