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Kfz-Haftpflichtversicherung: Grüne Versicherungskarte

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei Verkehrsunfall mit Auslandsbezug – Grüne Versicherungskarte
LG Hildesheim, Az.: 7 S 10/17, Urteil vom 12.05.2017

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lehrte (9 C 142/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.317,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen die das der Klage stattgebende Versäumnisurteil weitestgehend aufrechterhaltende Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Beklagte vertritt unverändert die Auffassung, dass die Klage bereits unschlüssig sei, weil die Klägerin einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall vorgetragen habe, sodass seine eigene Haftung gemäß § 103 VVG ausgeschlossen sei. Erst nach Hinweis des Beklagten auf jene Vorschrift habe die Klägerin ihren Vortrag entsprechend angepasst, was das Amtsgericht „wohlwollend geschluckt“ habe. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin habe auch am Unfallort gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten behauptet und nicht nur vermutet, dass der Unfall vorsätzlich verursacht worden sei. Selbst wenn es sich jedoch um eine Vermutung gehandelt hätte, wäre dies vollkommen ausreichend, um die Voraussetzungen des § 103 VVG zu erfüllen.

Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Das Urteil des Erstgerichts sei auch im Übrigen sowohl in materiell-rechtlicher als auch prozessualer Hinsicht grob rechtsfehlerhaft. Unzutreffenderweise sei es davon ausgegangen, dass er, der Beklagte, den Vortrag der Gegenseite unzulässig mit Nichtwissen bestritten hätte, obwohl er diesen nur schlicht bestritten habe. Das Wort „Nichtwissen“ habe er nicht verwendet.

Ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre gleichwohl zulässig gewesen. Entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung […]


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