Nach Entscheidung vom BGH sind Dashcam-Aufnahmen nunmehr erlaubt
Die Verwendung von den sogenannten Dashcams zur Beweissicherung im Straßenverkehr war stets eine rechtlich höchst umstrittene Angelegenheit. Gerade im Kontext mit einem Verkehrsunfall konnten die Dashcams zwar durchaus schlüssige Hinweise auf den Unfallverlauf geben, doch gab es immer auch die Frage einer möglichen Datenschutzverletzung. Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt und die Verwendung der Dashcam-Aufzeichnungen zur Aufklärung von Tathergängen bei einem Verkehrsunfall als rechtlich zulässig befunden.
Das Grundproblem bei der Frage
Das Kernelement der Problematik im Hinblick auf die Verwendung von Dashcams im allgemeinen Straßenverkehr liegt im § 6b von dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Dieser Paragraf besagt, dass die allgemeine Beobachtung von öffentlich zugänglichen Räumen mittels einer optischen elektronischen Vorrichtung lediglich in einem sehr eng abgesteckten Rahmen zulässig ist. Andere Verkehrsteilnehmer, die sich in diesem öffentlichen Raum des Straßenverkehrs bewegen, könnten aufgrund der Aufzeichnungen sehr leicht identifizierbar sein. Damit wäre auch das individuelle Recht auf die informelle Selbstbestimmung durch die Dashcams berührt.
Dashcam-Aufnahmen dürfen nach einer jüngsten Entscheidung des BGH (VI ZR 233/17) bei Unfall-Prozessen durchaus genutzt werden, selbst wenn sie damit gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Jedoch bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass tatsächlich automatisch immer gefilmt werden darf. Die permanente Aufzeichnung mit Dashcams bleibt nach wie vor unzulässig. Symbolfoto: Sutichak/Bigstock
Vorherige Rechtsprechungen
Bereits das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in der Vergangenheit mit eben jener Frage auseinandersetzen müssen. Das OLG beschloss seinerzeit mit dem Urteil vom 04. Mai 2016 – Aktenzeichen 4 Ss 543/15 – die Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen, wenn damit besonders schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgt und aufgeklärt werden könnten. Da das OLG in seinem Urteil jedoch die Frage offen liess, unter welchen genauen Umständen die Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsteilnehmers gegen den § 6b BDSG verstößt, musste sich der BGH nochmals mit dieser […]