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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Teilkaskoversicherung – Rettungskostenersatz bei Wildunfall

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LG Kleve, Az.: 6 O 97/16, Urteil vom 30.08.2018

In dem Rechtsstreit pp. hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2018 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem Kfz-Teilkaskoversicherungsvertrag.

Die Klägerin hat bei der Beklagten für das Fahrzeug, ein Ford Mustang V6, mit dem amtlichen Kennzeichen pp. das an die S-Kreditpartner GmbH sicherungsübereignet war, einen Premium-Teilkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Auf das Versicherungsverhältnis sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung Basis und Premium (im Folgenden: AKB) anwendbar. Nach Ziff. E. 2 der AKB ist Versicherungsschutz bei einem Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) sowie mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen gegeben. Der Premiumschutz umfasst außerdem Schäden durch einen Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeugs mit Tieren. Wegen des genauen Inhaltes des Versicherungsvertrages und der AKB wird auf BI. 64 ff. d. GA Bezug genommen.

Durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Beklagte zur Regulierung eines Fahrzeugschadens aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.05.2016 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab.

Symbolfoto: JeyP79/Bigstock

Die Bank, die den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeuges finanziert hat, hat die Klägerin ermächtigt, Klage im eigenen Namen zu erheben und Zahlung zu verlangen.

Die Klägerin trägt vor, am 19.09.2015 sei der Zeuge pp. gemeinsam mit dem Zeugen und Beifahrer pp. mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die Autobahn A 12 in den Niederlanden in Fahrtrichtung Oberhausen mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h gefahren. Auf der Abfahrt N325 „………“ sei ein großes dunkles […]


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